IT-Zentrum Sprach- und Literaturwissenschaften
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Nutzerordnung

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Jeder Nutzer bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldungsformular die Kenntnisnahme der folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Das IT-Zentrum Sprach- und Literaturwissenschaften (ITZ) hat die Aufgabe, EDV-Geräte für die wissenschaftliche Lehre der Fächer der Fakultät 13 bereitzustellen. Es kann, so weit es die sächliche und personelle Kapazität erlaubt, Studierenden und Lehrenden die selb-ständige wissenschaftliche Nutzung der Geräte ermöglichen und die Benutzer dabei beraten. Für die Deckung der Verbrauchskosten (Druck¬kosten) kann ein Unkostenersatz erhoben werden, sofern sie nicht durch anderweitige finanzielle Zuschüsse ausreichend abgedeckt werden können. Die organisatorische Leitung des ITZ liegt bei der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften.

  1. Alle Rechner, Rechnernetze und jede Art von Software oder Peripherie, welche im Bereich des ITZ zur Verfügung stehen, dürfen ausschließlich für Zwecke der Lehre und des Studiums eingesetzt werden. Freies Üben zur Vertiefung der Lehrinhalte ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ausdrücklich gestattet. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass weder Soft- noch Hardware beschädigt oder entwendet wird.
  2. Jeden beobachteten Schaden bitten wir unverzüglich mitzuteilen (Meldung an die Userberatung). Dies betrifft auch die Funktion von Software. Das offensichtliche Ausnützen eines Softwarefehlverhaltens (z.B. bzgl. Sicherheitsvorkehrungen und Druck-Kontingentierung) durch einen Nutzer kann ggf. strafrechtlich verfolgt werden und hat mindestens den Entzug der Rechner-berechtigung sowie  Schadensersatzpflicht zur Folge.
  3. Für vom ITZ zeitweise entliehene Geräte gelten ggf. eigene Bestimmungen. Der Entleiher haftet in jedem Falle für die entliehene Sache.
  4. Die Weitergabe von Zugangsberechtigungen (dies umfasst vor allem das persönliche Kennwort des Nutzerkontos) an Dritte ist nicht gestattet. Ebenso ist das Ausspähen oder die missbräuchliche Benutzung von fremden Rechnerberechtigungen oder Datenbeständen verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
  5. Mobile Datenträger, welche in den Räumen des IT-Zentrums vergessen  oder zurück gelassen werden, können von den Mitarbeitern des IT-Zentrums  geöffnet und durchsucht werden, wenn sich der Besitzer nicht innerhalb  von 3 Tagen selbstständig gemeldet hat. Dabei gilt es ausschließlich, den  Besitzer des mobilen Datenträgers ausfindig zu machen und zu benachrichtigen. Es können zudem technische Maßnahmen ergriffen werden, um eine Identifizierung des Besitzers eines verlorenen mobilen Datenträgers leichter ausfindig machen zu können.
  6. Der vom ITZ im Rahmen des Rechnerbetriebes zur Verfügung gestellte Zugang zu nationalen und internationalen Rechnernetzen darf grundsätzlich nur zur Erledigung von Aufgaben in Lehre und Ausbildung genutzt werden. Mit den Rechenanlagen und Kommunika¬tions¬netzen ist sachgerecht umzugehen. Missbrauch der Netzressourcen, u.a. der Zugang zu und die Verbreitung von extremistischem Gedankengut, Pornographie u.a. ist verboten und wird ggf. strafrechtlich verfolgt.
  7. Eine Haftung des ITZ bei Schäden aller Art (z.B. Datenverlust), die sich bei der Nutzung der Einrichtung ergeben könnten, wird ausgeschlossen. Dies betrifft auch den Verlust von Ausdrucken.
  8. In den Arbeitsräumen ist Einhaltung einer ungestörten Arbeitsumgebung zu achten. Dies betrifft z.B. lautes Mobil-Telefonieren. Die Nutzer können eindeutige Störungen anderer Studierender oder von Seminaren bei der Leitung des ITZ anzeigen. Bei wiederholten Beschwerden können einzelnen Nutzern die Nutzungsberechtigung entzogen werden.
  9. Um Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden, sind in den Rechnerräumen offene Getränke etc. nicht erlaubt.
  10. Jeder Nutzer ist verpflichtet (soweit sich dies nicht gemäß nachstehendem Punkt 10. erübrigt), sich selbst rechtzeitig über Einschränkungen, insbesondere durch Lizenzverträge, für die Verwendung der von ihm zur Nutzung vorgesehenen Software im ITZ zu informieren und diese Einschränkungen und Vorschriften einzuhalten. Die Einschränkungen und Vorschriften zum Schutz der Software gelten ohne zeitliche Begrenzung, insbesondere auch (z.B. bei studentischen Hilfskräften) nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaates Bayern. Die wichtigsten Einschränkungen beim Umgang mit Software:
    • Es ist zu keiner Zeit erlaubt (falls nicht eine ausdrückliche Anweisung vorliegt), Software zu kopieren oder an Dritte weiter-zugeben oder Dritten sonst aktiv oder passiv zugänglich zu machen. Wer als "Dritter" zu gelten hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Inhalt der beim Computer-Pool vorhandenen und einzusehenden Informationen, insbesondere Lizenzverträgen.
    • Software darf nur auf Geräten der Fakultät 13 verwendet werden. Weitergehende Einschränkungen gelten für bestimmte - vor allem für lizenzierte – Software. Soweit Software vom ITZ oder von einer anderen Stelle zur Verfügung gestellt wurde, ist sie nach Beendigung der Aufgabe, zu deren Erfüllung sie benötigt wurde, unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
    • Das Installieren von Software privater Herkunft bedarf der Genehmigung. Für Schäden, die aus der Nutzung privater Software entstehen, haften die jeweiligen Nutzer.
    • Die Verarbeitung und Speicherung von Daten, die nach dem Datenschutzgesetz schutzwürdig sind (z.B. personenbezogene Daten), ist nicht zulässig.
    • Die Nutzer sind verpflichtet, ihre mobilen Datenträger vor jedem Gebrauch mit den installierten Virensuchprogrammen zu über-prüfen und ggf. von Viren zu reinigen. Infizierte Datenträger dürfen erst nach Entfernung der Viren wieder benutzt werden.
  11. Studierende werden von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen über Art und Umfang der eingesetzten Software und ggf. über besondere Einschränkungen informiert. Der Begriff "Software" umfasst im Rahmen dieser Ordnung jede Art von Software, Schriften, Auszüge aus Schriften und sonstige Informationen über Software. Das ITZ gibt eine Übersicht und Information über alle vorhandene (vor allem lizensierte) Software und beschafft, verwahrt und verwaltet diese.
  12. Die in den Rechnerräumen aushängenden Verhaltensregeln zur Nutzung der Rechner sind in ihrer jeweiligen geltenden Form zu beach¬ten; den Weisungen des Personals, der Lehrbeauftragten und der Tutoren ist Folge zu leisten.
  13. Bei Zuwiderhandlungen gegen die hier genannten Vorschriften wird die Rechnerberechtigung entzogen. Verstöße werden darüber hinaus ggf. zivil- und strafrechtlich verfolgt. Für Schäden, die von Nutzern durch Verstoß gegen die hier genannten Bestimmungen verursacht werden, ist von diesen Schadenersatz zu leisten.
  14. Ergänzend zu diesen Regelungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung:

 

Stand: Juni 2012